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Rheingau 3D

Kulturlandschaft Rheingau und die Windenergie

von Dagmar Söder


Quelle: "Rheingau Forum - Zeitschrift für Wein, Geschichte, Kultur"

23. Jahrgang, Heft 2/2014


Einer der vielen Aspekte der Diskussion über die Energiewende und die projektierte Ausweisung von Windenergieanlagen ist die Wiederentdeckung der Kulturlandschaft durch die Öffentlichkeit und durch Gruppierungen, die sich bis dahin relativ immun gegen die Zerstörung gewachsener Natur- und Kulturräume gezeigt haben.


Während sich seit geraumer Zeit diverse Initiativen zu Wort melden, war auch die hessische

Denkmalpflege zu einer fachlichen Stellungnahme zu den aufgrund ihres Windpotentials

ausgewiesenen Flächen im Teilregionalplan Energie aufgefordert.

Die Denkmalpflege begrü.t zwar die darin vorgesehene Konzentration von Standorten für

Windenergieanlagen durch die Ausweisung von Vorranggebieten, weist jedoch darauf hin, dass in einigen zentralen Bereichen Südhessens, die schon stark technisch geprägt sind, kaum Vorranggebiete ausgewiesen werden. Dadurch nehmen Konzentrationszonen in bisher eher unbelasteten Gebieten so extreme Größen an, dass sich das erheblich auf die zu schützenden Kulturdenkmäler auswirken und sich ein starkes Ungleichgewicht zu Ungunsten der windgünstigen, aber auch kulturlandschaftlich hochwertigen Gebiete Oberes Mittelrheintal, Rheingau, Wetterau und Odenwald ergibt.


Landschaft im Regionalplan Südhessen


Laut Regionalplan Südhessen 2010 sollen die für den Naturschutz wichtigen Landschaftsräume und Biotopkomplexe so geschützt, gepflegt und entwickelt werden, dass die natürlichen und naturnahen Landschaftsstrukturen, das charakteristische Landschaftsbild sowie die historischen Kulturlandschaften erhalten bleiben und die Freiräume mit ihrer Ausgleichs- und Erholungsfunktion auch für die dichter besiedelten Regionen geschützt oder qualitativ verbessert werden können.


Großräumig zu schützende Erlebnis- und Erholungsräume stellen in Hessen insbesondere Taunus, Rheingau und Mittelrheintal, Spessart, Vogelsberg, Rhön und Odenwald dar. Häufig frequentierte und beliebte Ausflugsbereiche sowie über.rtlich bedeutsame Wegeverbindungen sollen in ihrer Funktion erhalten und vor Beeinträchtigungen geschützt werden.

Die durch Weinanbau geprägten Räume des Rheingaus, Mittelrheintals und der Bergstraße mit ihren zahlreichen Baudenkmälern sollen als bedeutende historische Kulturlandschaften und Ausflugsziele der Bevölkerung erhalten und die historisch gewachsenen Kulturlandschaften gepflegt und gesichert werden.


Bei der Regionalplanung ist der Schutz regional und überregional bedeutsamer Kulturdenkmäler sowie bedeutender historischer Ortsansichten oder archäologische Denkmäler zu gewährleisten. Die Kulturdenkmäler sind in die städtebauliche Entwicklung und Raumordnung einzubeziehen.


Denkmaldichte im Rheingau überdurchschnittlich hoch Wie aus der neu erschienenen Denkmaltopographie des Altkreises Rheingau hervorgeht, ist hier die Denkmaldichte tatsächlich überdurchschnittlich hoch: im Bereich der Tal- und Hangzone des

oberen, mittleren und unteren Rheingaus konzentrieren sich fast drei Viertel der Kulturdenkmäler des gesamten Landkreises auf nur etwa einem Fünftel seiner Fläche. Da es sich hier um ein weites Flusstal und die angrenzenden Ebenen, Hänge und Hügel handelt, eine „weithin amphitheatralisch sich ausbreitende Landschaft“, wie Baedeker 1849 schreibt, ist diese Zone auch sehr weiträumig einsehbar, es gibt zahlreiche Aussichtspunkte und auch etliche Denkmäler wie Burgen und Schlösser, die durch ihre herausgehobenen Standorte besonders raumbedeutsam sind.


Schon aufgrund der Höhe heutiger Windenergieanlagen von 200 m, der notwendigen Beleuchtung und der ständigen Bewegung der Rotoren ist grundsätzlich von starken visuellen Auswirkungen auf das enge und weitere Umfeld auszugehen. Dadurch sind gravierende Auswirkungen auf Kulturdenkmäler möglich. Die Denkmalpflege muss in diesem Zusammenhang den Schutz und Erhalt des äußeren Erscheinungsbildes von Einzelkulturdenkmälern und Gesamtanlagen sowie den Umgebungsschutz beurteilen.


Dabei steht der öffentliche Belang "Denkmalschutz" nicht erst entgegen, wenn das Denkmal durch das projektierte Vorhaben geradezu zerstört wird, sondern schon dann, wenn es den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Denkmals stört.


Grundlagen für die Benennung relevanter, betroffener Kulturdenkmäler liefern neben der

Denkmaltopographie auch weitere Veröffentlichungen: der Landesentwicklungsplan und die

Teilregionalpläne mit dem dort ausgewiesenen raumbedeutsamen Denkmalbestand (Regionalplan Südhessen 2010), das „Handbuch der deutschen Kunstdenkmäler“ (Dehio) sowie der von der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der BRD herausgegebenen Bericht (Forschung und Praxis der Denkmalpflege in Deutschland – Historische Städte in Deutschland) mit den darin genannten Stadtkernen und Stadtbereiche mit besonderer Denkmalbedeutung.


Unklar ist bisher ein verbindlich ausgewiesener Ausschlussradius im Umfeld der

Windenergieanlagen. Der Wirkungsraum der Denkmäler kann einen pauschalen Ausschlussradius von 1.000 m um ein Vielfaches übersteigen, sodass sich eine Dominanzverschiebung vom kulturellen Erbe hin zu den Windkraftanlagen ergeben kann. Daher muss dieser Aspekt in den Umweltprüfungen aufgrund der Individualität der Objekte und ihrer unterschiedlichen Empfindlichkeit in jedem Einzelfall geprüft werden.


Nach gängiger Rechtsprechung setzt sich die gegebene Privilegierung von Windkraftanlagen nicht durch, wenn öffentliche Belange entgegenstehen, wenn also „das Wesen, das überlieferte Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung eines Kulturdenkmals“ erheblich beeinträchtigt wird oder wenn beim Orts- und Landschaftsbild die Schwelle der Verunstaltung überschritten ist.


Grundsätzlich kann angenommen werden, dass Maßnahmen in der Umgebung des Denkmals umso eher dessen Wahrnehmbarkeit beeinträchtigen können, je exponierter die Lage des Denkmals im Ort oder in der Landschaft ist oder je stärker der Bezug des Kulturdenkmals zur umgebenden Landschaft ist. Je größer und höher umgekehrt ein geplantes Objekt ist, desto größer ist die Entfernung, aus der es sich noch auf das Denkmal auswirken kann. Hinzutretende Anlagen müssen sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übert.nen, in der Umgebung als Fremdkörper empfunden werden oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, die das Denkmal verkörpert.


Darüber hinaus können Windräder in ihrem Umfeld erhebliche Wertverluste von Immobilien

verursachen; manche Objekte werden sogar unverkäuflich. Der Schaden ist kaum zu beziffern und hinterlässt bei den Betroffenen Wut und Verbitterung.


Denkmalkategorien


Von der Vereinigung der Denkmalpfleger der Bundesrepublik Deutschland, AG Städtebau, werden 5 Stufen der Raumwirksamkeit bzw. Empfindlichkeit von Kulturdenkmälern vorgeschlagen, von denen überwiegend drei für die Planung von Windenergieanlagen von Bedeutung sind. Daraus ergeben sich abgestufte Prüfradien bezogen auf eine im Moment gängige Höhe der Windräder von 200 m:

• Gruppe A (überregional) - Prüfradius 20 km: Denkmäler mit sehr weitreichenden Beziehungen, die Kulturlandschaft besonders prägend, in besonders exponierter Lage, freistehend, dominante Wirkung, Anlagen von besonderer Größe und sehr weithin sichtbar.

• Gruppe B (regional) – Prüfradius 10 km: Denkmäler mit weiträumigen Beziehungen und

Raumwirkungen.

• Gruppe C (lokal) – Prüfradius 6 km: Denkmäler oder Mehrheiten von Denkmälern, die über den Ort hinaus wirken


Da derzeit weder die tatsächliche Errichtung von Anlagen innerhalb der Vorranggebiete noch die genauen Standorte und Höhen benannt sind, entsprechende Prüfunterlagen wie

Sichtbarkeitsanalysen, Geländeschnitte und Visualisierungen (nach Auswahl relevanter Standorte bzw. Sichtachsen) nicht vorliegen, kann die konkrete Betroffenheit denkmalpflegerischer Belange erst im Rahmen der Umweltprüfung im Zuge der Schaffung von Baurecht durch die Kommunen erfolgen.


Regional bedeutsame Denkmäler


Regional bedeutsame Denkmäler wurden in einer Liste erfasst; dazu gehören z. B. alle Ortskerne der am Rhein gelegenen Rheingauorte, Kiedrich und Hallgarten sowie markante Einzelbauten wie Schloss Vollrads, Schloss Johannisberg und Burg Ehrenfels. Hinzu kommt im Rheingau das UNESCO-Weltkulturerbe Oberes Mittelrheintal. Hier bestehen vertragliche Verpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland mit der Anerkennung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes, insbesondere mit der Antragsstellung und Anerkennung als Weltkulturerbe, eingegangen ist.


Zur Klärung des Konfliktpotentials zwischen Welterbe und Windenergieanlagen wurde vom

Zweckverband Welterbe Oberes Mittelrheintal und dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur eine Sichtachsenstudie als Fachgutachten (www.zv-welterbe.de) in Auftrag gegeben. Es ist Grundlage für die weitere Abstimmung mit ICOMOS (Internationaler Rat für Denkmalpflege) und der UNESCO. In dem Gutachten heißt es: „Die Sichtachsenstudie sollte daher auch in weiteren Planungsprozessen berücksichtigt werden und von allen Planungsbeteiligten, insbesondere von Kommunen und Investoren sowie von Fach- und Genehmigungsbehörden als Grundlage herangezogen werden.“ Im Ministerratsbeschluss des Landes Rheinland wurde daraufhin festgelegt, dass der Ausschluss der Windenergienutzung im Rahmenbereich des UNESCOWeltkulturerbgebietes

in den Regionalplänen verankert wird. In dem an den Rahmenbereich angrenzenden Raum wird darauf hingewirkt, dass der Belang des UNESCO-Welterbes angemessen

berücksichtigt wird. Eine entsprechende Regelung muss im Analogschluss auch für den hessischen Welterbeteil als verbindlich betrachtet werden.


Konfliktpotential auch in Wiesbaden erkannt


Auch die Stadt Wiesbaden hat den außergewöhnlichen universellen Wert des baukulturellen, garten und landschaftskünstlerischen Erbes der Stadt Wiesbaden (als bedeutendes europäisches Kur- und Modebad des 19. Jahrhunderts) erkannt und bekräftigt. Das von der Stadt in Auftrag gegebene Welterbeverträglichkeitsgutachten der TH Aachen für den Bau von Windenergieanlagen am Taunuskamm attestierte bei seiner Präsentation im Dezember 2013 Konfliktpotential durch Windenergieanlagen-Ausweisung auf das Schutzgut an allen drei vorgesehenen Standorten.


Im Entwurf des sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien des Regionalplans Südhessen wird zur Umwandlung solarer Strahlungsenergie in Strom vorrangig die Nutzung auf und an Gebäuden festgeschrieben. In diesem Zusammenhang empfiehlt das Landesamt für Denkmalpflege, eine Differenzierung geeigneter Flächen und Gebäude vorzunehmen. Aus denkmalfachlicher Sicht muss die Verträglichkeit der Nutzung von Solarenergie bei Kulturdenkmälern und Gesamtanlagen ebenfalls untersucht werden.


Wie bei Gerichtsurteilen in verschiedenen Bundesländern festgestellt wurde, erfordert der

Denkmalschutz als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, dass ein Kulturdenkmal vor

Beeinträchtigungen seiner Substanz und seiner Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt wird. Vorhaben, welche die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist.


Als besondere, erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist bereits die Tatsache anzusehen, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Hingegen muss keine Situation erzeugt werden, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird.


Neue Bauten müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch

unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem vom Denkmal gesetzten Maßstab messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist,

desto höher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines Erscheinungsbilds anzunehmen sein; je schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher kann die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten sein.


Das Denkmal ist ortsgebunden, das Windrat nicht


Das Baudenkmal ist ortsgebunden, kann seine denkmalgeschützte Funktion nur an diesem Standort erfüllen und verlöre sie weitgehend bei Errichtung der Windkraftanlage in Sichtweite. Die Windkraftanlage hingegen kann an jedem anderen geeigneten Standort ebenfalls ihre technische Funktion erfüllen.

Präsentiert sich der Ort als reich gegliederte, besonders gut erhaltene, weitgehend ungestörte und in ihrem denkmalgeschützten Erscheinungsbild erlebbare Landschaft, die sich von anderen durch die Folge der landschaftsprägenden historischen Bauten unterscheidet und so einen einmaligen Charakter erhält, so ist die Situierung der Baudenkmäler mit den damit verbundenen Landschafts- und Sichtbeziehungen substantieller Teil der Denkmaleigenschaft. Durch neue, unmaßstäblich große technische Elemente in der Umgebung drohen die Denkmäler ihre jeweilige Funktion als

dominierende Landmarken zu verlieren, würde doch die Windkraftanlage selbst zur städtebaulichen Dominante, die in einen schroffen Gegensatz zur fein auf mehreren Ebenen gegliederten gewachsenen und symbolträchtigen Bebauung treten würde. Die Sicht auf die Denkmäler inmitten der Landschaft, auf ihre Wechselbeziehung zueinander und zur weiteren dortigen Bebauung würde von der sich optisch und architektonisch krass unterscheidenden Wirkung der Windkraftanlage wesentlich überlagert und erheblich beeinträchtigt.


Für den Rheingau trifft die oben genannte landschaftliche Charakteristik sicher zu. Seine hohe Konzentration an Baudenkmälern und denkmalgeschützten Ortskernen unterscheidet ihn von anderen Regionen. Gerade vom Fluss aus bieten sich besonders weiträumige und hochwertige Ansichten. Der Schiffstourist erlebt den Rheingau von seiner schönsten Seite, da hier die

historischen Orts- und Landschaftsbilder am authentischsten erhalten und Störungen gnädig von der reichen Vegetation verdeckt sind. Aber von hier aus sind auch - bei klarem Wetter ohne weiteres 50 km weit bis Wiesbaden – die Windanlagen auf den H.henzügen von Rheinland-Pfalz zu sehen. Windräder auf der Rheingauer Höhe wären wesentlich näher und damit noch wesentlich störender.


Nun wird, sicher mit guten Gründen, von großen Gruppen der hier ansässigen Bevölkerung die Windkraft vor der Haustür vehement abgelehnt und vor der Zerstörung der Kulturlandschaft gewarnt. Jedoch muss an dieser Stelle daran erinnert werden, dass diese Landschaft nicht allein durch die projektierten Windanlagen gefährdet ist. An anderer Stelle geht die Zerstörung ungebremst und ohne Protest weiter, etwa bei der Zersiedelung, dem Wachstum von Gewerbezonen zwischen den Gemarkungen, in einer Überfrachtung mit Werbeanlagen.


Tourismus und nachhaltige Entwicklung in Deutschland


Der Tourismus im Rheingau-Taunus-Kreis ist mit rund 1.211.000 Übernachtungen im Jahr 2013, davon ca. 640.000 im Rheingau, ein bedeutender Wirtschaftsfaktor.

Die Tourismuswirtschaft ist eine arbeitsintensive Branche mit hoher Beschäftigungsquote und bietet Arbeitsplätze, die nicht exportierbar sind. Neben dieser rein wirtschaftlichen Bedeutung hat der Tourismus in vielen Regionen - gerade auch im ländlichen Raum - eine strukturfördernde bzw. – stabilisierende Funktion und bietet Entwicklungschancen für strukturschwache Gebiete.


Der Tourist erwartet eine intakte Umwelt und Natur. Voraussetzung ist der Erhalt und die

Verbesserung der gewachsenen Natur- und Kulturlandschaften, Schutz und auch Förderung ihrer Einzigartigkeit und Charakteristik. Dazu gehört an erster Stelle der kulturelle Reichtum, eine Achtung und Förderung des historischen Erbes sowie der regionsspezifischen Kultur und Traditionen, damit auch Stärkung der regionalen Identität im ländlichen Raum. Damit

kommt dem Schutz der Natur und Umwelt auch aus tourismuswirtschaftlicher

Perspektive eine besondere Bedeutung zu. Der Deutsche Tourismus-Verband fordert daher den Erhalt unserer vielfältigen Natur- und Kulturlandschaften verbunden mit einer auch umwelt- und naturverträglichen Nutzung und die Vermeidung von Störpotenzialen. Weiterhin wird auch der Erhalt und die Pflege authentischer und historischer Ortsbilder gewünscht – hier ist im Rheingau noch einiges zu tun! Wie die Denkmalpflege fordert auch der Deutsche Tourismus-Verband, bei der Umsetzung der Energiewende auch die Anforderungen an touristisch wertvolle Natur- und Kulturlandschaften zu berücksichtigen.

Viel zu wenig im Gespräch: Strom sparen!


Welche Alternative gibt es? Wir können es hier nicht klären. Aber leider viel zu wenig im Gespräch:

Strom sparen! Während in den Ballungsräumen der Bedarf ständig steigt, zum Beispiel durch überdimensionierte Werbeanlagen, die den öffentlichen Raum verunstalten und Energie fressen, muss diese draußen in der Landschaft wieder erzeugt werden – und (zer)stört so auch noch die Refugien, in die die Erholungssuchenden vor den Zumutungen der städtischen Räume fliehen.


Gleichzeitig bleiben Millionen von Quadratmetern Dachflächen in den Ballungszentren nach wie vor ohne Solartechnik – dort, wo der Strom eigentlich gebraucht wird.

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